Satzung
der Rosa-Luxemburg-Stiftung Thüringen e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Rosa-Luxemburg-Stiftung Thüringen e.V., hat seinen Sitz in Erfurt und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Vereinszweck
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der politischen Bildung, sozial- und geisteswissenschaftlicher Forschung sowie Kunst und Kultur, insbesondere in Thüringen. Der Verein unterstützt die geistigen Auseinandersetzungen über die weltanschaulich-ethischen Grundlagen der Gesellschaft und über alternative, ökologische und emanzipatorische Konzepte der Zukunftsgestaltung und fördert demokratische, antifaschistische und pazifistische Bestrebungen für gerechte, menschenwürdige Lebensverhältnisse. Er widmet sich der Verbreitung humanistischer Gesinnung, des Toleranzgedankens in Politik, Wissenschaft und Kultur sowie der internationalen Solidarität. Er fördert Prozesse der Bildung demokratischen Bewußtseins.
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Der Zweck und die Ziele des Vereins werden vor allem verwirklicht durch
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vielfältige öffentliche Bildungsangebote (Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, Kurse, Seminare, Tagungen, Exkursionen, künstlerische Darbietungen, Ausstellungen, Sammlung von Materialien etc.);
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Förderung von wissenschaftlichen Forschungen zu zeitgeschichtlichen und Zukunftsproblemen entsprechend den Aufgaben des Vereins und im Zusammenwirken mit interessierten Institutionen und Partnern;
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Herausgabe von Publikationen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Das Vermögen und die Einnahmen des Vereins dürfen nur für die im § 2 genannten Zwecke eingesetzt werden.
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Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Rosa-Luxemburg-Stiftung/Gesellschaftsanalyse und Politische Bildung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen, sie unterstützen und bereit sind, sich für ihre Verwirklichung aktiv einzusetzen.
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Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Anträge entscheidet der Vorstand.
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Über Beschwerden gegen die Ablehnung einer Mitgliedschaft durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, die schriftliche Austrittserklärung, die Streichung oder den Ausschluss eines Mitgliedes.
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Ein Mitglied kann durch Streichung aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es nach zweimaliger Aufforderung zwei Jahre keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet hat.
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Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. Die Entscheidung muss schriftlich begründet zugestellt werden.
§ 6 Organe des Vereins und seine Struktur
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Der Verein kann einen Beirat für Jugendbildung einberufen und sich in zeitweilige oder dauerhafte regionale Gruppen und Projektgruppen untergliedern, die selbständig arbeiten und mit dem Verein kommunizieren.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
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Jährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen.
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Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied des Vereins.
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Der Mitgliederversammlung obliegen:
a) die Wahlen zum Vorstand,
b) die Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes,
c) die Diskussion der inhaltlichen Schwerpunkte der Vereinstätigkeit,
d) die Beschlussfassung über alle Anträge von Vereinsmitgliedern,
e) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
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Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Ausnahme bildet die in § 5 (3) geregelte Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert; das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie mindestens fünf und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Unter den beiden Vorsitzenden muss mindestens eine Frau sein. Die Vorsitzenden werden direkt gewählt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden per Liste gewählt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
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Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder müssen Frauen sein.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
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Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder öffentlich.
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Angestellte des Vereins dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.
§ 9 Haushaltsgrundsätze
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Die Mittel für die Vereinszwecke werden aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten sowie durch Spenden aufgebracht.
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Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet.
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Die Mittel und das Vermögen des Vereins dürfen nicht an eine politische Partei oder ihre Untergliederungen weitergegeben werden.
§ 10 Rechenschaftslegung und Revision
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Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand erstellt bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht.
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Jahresabschluß und Geschäftsbericht sind vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen; diese bestätigt sie und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
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Die Prüfung der Finanzarbeit des Vereins wird mindestens einmal jährlich durch Kassenprüfer_innen vorgenommen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Ihr Bericht wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.
§ 11 Vertretung im Rechtsverkehr
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende(n) und die/den stellvertretenden Vorsitzende(n) vertreten.
§ 12 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
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Zur Auflösung des Vereins sowie zur Änderung der §§ 1 bis 3 dieser Satzung bedarf es eines mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.
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Die Änderung der übrigen Satzungsbestimmungen erfordert einen mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung.
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Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich den Mitgliedern bekannt zu geben. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registriergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 13 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 29.11.2021